FSK-Freigabe für Kinofilme

In bundesdeutschen Kinovorstellungen dürfen grundsätzlich nur Filme gezeigt werden, die für eine bestimmte Altersgruppe ausdrücklich zugelassen sind. Die Theaterbetriebe sind verpflichtet, das Freigabealter gut sichtbar auszuhängen und nur Kinobesuchern Einlass zu gewähren, die das freigegebene Alter erreicht oder überschritten haben.

Diese Beschränkung gilt nicht nur für den vorgeführten Hauptfilm, sondern für sämtliche Vorführungen in der betreffenden Vorstellung, folglich auch für Werbefilme, Werbevorspannfilme, Kurzfilme u. a.

Die Freigabe erfolgt durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (FSK).

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK)
Kreuzberger Ring 56
65205 Wiesbaden
Telefon: 0049-611 / 77891-0
Telefax: 0049-611 / 77891-39

Aufgabenbereiche der FSK:

Die Obersten Landesbehörden sind nach § 6, 7 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz JÖSchG) vom 25. 02.85 zuständig für die Entscheidung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen zur öffentlichen Vorführung vor Kindern und Jugendlichen sowie von Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern, die Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit zu-gänglich gemacht werden. Die obersten Landes-behörden bedienen sich gemäß Vereinbarung der Länder über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bild-trägern der Prüftätigkeit der Ausschüsse der Filmwirtschaft - Jugendprüfstelle (FSK/J) als gutachterliche Stelle.

Die Ausschüsse der FSK sind fachkundig, sachverständig, unabhängig und gesellschaftlich repräsentativ besetzt. Sie werden für die Jugend- und Feiertagsfreigabe von der Filmwirtschaft und den hieran fachlich beteiligten Gruppen der öffentlichen Hand bestellt, wobei zur Wahrung des gesetzlichen Auftrags auf diesen Gebieten die Delegierten der öffentlichen Hand die Majorität in den Ausschüssen besitzen.

Altersfreigabe
Die im Kino gezeigten Werbefilme müssen vor ihrem Einsatz der FSK zur Prüfung vorgelegt werden. Die FSK entscheidet über die altersgerechten Einsatzmöglichkeiten mit folgenden

FSK-Freigaben:

  • freigegeben ohne Altersbeschränkung
  • freigegeben ab 6 Jahre
  • freigegeben ab 12 Jahre
  • freigegeben ab 16 Jahre
  • freigegeben nicht unter 18 Jahre

Für den einzusetzenden Werbespots muss eine entsprechende Altersfreigabekarte (FSK-Karte) vor Einchalbeginn vorliegen.
Anspruch auf Vorführung der Werbemittel zu allen Vorstellungen besteht nur, wenn eine Freigabe "ohne Altersbeschränkung" vorliegt.
Formulare für Prüfungsanträge sind erhältlich bei der FSK in Wiesbaden oder bei den Werbeverwaltungen und Spezialmittlern für Kinowerbung.

Die Branchen Tabak und Spirituose (inkl. Bier, Wein etc.) dürfen
gemäß des Jugendschutzgesetzes erst in Vorstellungen ab 18:00 Uhr
beworben werden. Ein direkter Bezug zur FSK Freigabe besteht hieraus nicht.
Auch Motive aus den genannten Branchen erhalten dadurch nicht
automatisch eine Altersfreigabe ab 16 bzw. 18 Jahre.

Tonnormprüfung
Im Rahmen der Prüfung zur Altersfreigabe muss die Tonnorm mitgeprüft werden. Grundlage der Prüfung ist die Kinowerbefilm Tonnorm des FDW in der jeweils gültigen Fassung. Der Tonstandard wird auf der FSK-Karte vermerkt.

Prüfgebühren
Die Prüfgebühren sind der jeweils gültigen Prüfkostenordnung zu entnehmen.

Prüfungsunterlagen
Neben dem vollständig ausgefüllten Prüfungsantrag benötigt die FSK eine 35mm-Kopie zur Ansicht. Die Einreichung von Videokopien ist nicht möglich.

Zeitrahmen
Obwohl FSK-Prüfungen schnell und unbürokratisch abgewickelt werden, sollte bei der Produktion ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen für die Sichtung/ Entscheidung und den Versand der benötigten FSK-Freigabekarten einkalkuliert werden.